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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten sie als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Bedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
§ 2 Unsere Angebote sind freibleibend und nur bei ausdrücklicher Bezeichnung bis zu acht Wochen
nach Ausstellungsdatum verbindlich. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, soweit diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht etwas anderes bestimmen. Stets gilt der Preis unserer Auftragsbestätigung.
§ 3 Sämtliche Zahlungen sind ausdrücklich in EURO an uns zu leisten, und zwar bei Rechnungen bis EUR 5.000,-- Warenwert innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Rechnungen über EUR 15.000,-- sind zu einem Drittel
bei Erhalt der Auftragsbestätigung, zu einem Drittel bei Lieferung und zu einem Drittel 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug zahlbar. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Bei Zahlung mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Die Fälligkeit wird durch den Zugang von Abnahmepapieren gleich welcher Art nicht berührt.
§ 4 Unsere Vertreter haben keine Abschluss- oder Inkassovollmacht. Schecks und Wechsel über deren – nur erfüllungshalber erfolgende Hereinnahme – wir von Fall zu Fall entscheiden, gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Spesen und Diskont gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen des Schuldners werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
§ 5 Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir bezüglich aller laufenden Aufträge nach entsprechender Anzeige an den Besteller die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird die Vorauszahlung bzw. die Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, die laufenden Aufträge zu stornieren und dem Besteller die hierfür bisher entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, die entstandenen Kosten sind konkret zu berechnen.
§ 6 Ein Zurückhaltungsrecht des Bestellers aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Leistungverweigerungsrechte des Bestellers aus dem selben Vertragsverhältnis gem. §§ 273, 320 BGB, §§ 369 HGB.
Sollte sich herausstellen, dass dieser Ausschluss den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, so können wir jegliche Leistungverweigerungsrechte des Bestellers durch schriftliche Bankbürgschaft im Wert des zu sichernden Rechts abwenden. Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung nicht bestreiten oder diese rechtkräftig festgestellt ist.
§ 7 Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Bezeichnung verbindlich. Der Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt und, wenn notwendig, techn. Zeichnungen/Dokumentationen vom Besteller freigegeben sind. Insbesondere die Lieferzeit berechnet sich ab diesem Zeitpunkt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§ 8 Bei Lieferung ab Werk/unfrei gehen die Transportkosten sowie das Versicherungsrisiko zu Lasten des Empfängers. Dabei geht die Gefahr mit dem Verlassen der Ware unseres Werkes bzw. des Werkes des Vorlieferanten auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Nur bei Lieferung „frei Haus“ tragen wir das Transportrisiko und die Transportkosten. Offensichtliche Transportschäden müssen bei Anlieferung auf dem Frachtbrief vermerkt und uns unverzüglich gemeldet werden. Bei verdeckten Transportschäden gilt für die Meldung eine Frist von einem Jahr nach Lieferung.
§ 9 Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum, im Falle des § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
Der Besteller muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns nach Entdeckung spätestens innerhalb eines Jahres mitzuteilen. Transportschäden werden nur anerkannt, wenn ein Schadensprotokoll des Frachtführers vorliegt. Bei begründeten Mängelrügen sind wir zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, die dessen Wert erhöhen oder unberührt lassen, rechtfertigen dann nicht die Ablehnung des Liefergegenstandes durch den Besteller, wenn die Abweichung die beabsichtigte Verwendung (Weiterverkauf, betrieblichen Gebrauch etc.) nicht beeinträchtigt. Alle Daten, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen.
§ 10 Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung darüber hinaus auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
Sollte sich herausstellen, dass die Haftungsbegrenzung den Besteller entgegen Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, leiten wir Schadensersatz, jedoch nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn des Bestellers oder seines Abnehmers; nicht für einen Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten voraussehen müssen (voraussehbarer Schaden).
Außerdem ist diese Schadensersatzpflicht der Höhe nach auf den Betrag der mit uns vereinbarten Vergütung (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) begrenzt. Beruht ein Verzögerungsschaden auf grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten, so haften wir ebenfalls nur für den voraussehbaren Schaden.
§ 11 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernunternehmen zur Zeit der Bestellung und künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert den Wert der Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum.
Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung/Umbildung neu entstandene Sache.
Bei Vorliegen eines Verbindungs-/ Vermischungstatbestandes im Sinne der 5 § 946 - 948 BGB ist
der Besteller – soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht – verpflichtet, uns Miteigentum zu verschaffen. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem (Mit-) Eigentum stehende Vorbehaltsware zu veräußern oder weiter zu verarbeiten.
Eine Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder des daran bestehenden Anwartschaftsrechtes ist unzulässig.
Aus der bei einer Weiterveräußerung oder jedem anderen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden – auch zukünftigen – Forderungen des Bestellers gegen Dritte tritt der Besteller sicherungshalber einen erstrangigen Teilbetrag bis zur Höhe unserer Rechnung an uns ab. LMD nimmt diese Abtretung an. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung in einen Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermitbereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden an uns ab, und zwar in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte oder weiterverarbeitete Vorbehaltsware berechnet haben. Der Besteller wird bis auf Widerruf ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, die Abtretung auf unsere Aufforderung hin offen zu legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Bestellers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlagen die Vorbehaltsware auf seine Kosten an uns herauszugeben bzw. einen Herausgabeanspruch gegen einen Dritten an uns abzutreten.
Die Rücknahme erfolgt zu dem von uns erzielten Erlös. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.
§ 12 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Nebenabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer. In den Fällen, wo in unserer Preisliste keine Verpackungskosten ausgewiesen sind, berechnen wir 2,5 % vom Warenwert. Bei Unterschreitung
eines Mindestauftragswertes von EUR 50,-- netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 10,--. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
§ 13 Der Besteller versichert, dass ihm alle nationalen und internationalen Bestimmungen zum Verbot des Exportes bestimmter Waren bekannt sind. Der Besteller versichert weitergehend, beim Export der von LMD gelieferten Waren nicht gegen solche Bestimmungen zur verstoßen.
§ 14 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
§ 15 Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Ahrensbök. Soweit der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Eutin oder Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
§16 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.



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